Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 22 KaffeeStV vom 01.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 KaffeeStV, alle Änderungen durch Artikel 3 7. VerbrStÄndV am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie der KaffeeStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 22 KaffeeStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 22 KaffeeStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Anmeldung des Kaffees und der kaffeehaltigen Waren


(Text alte Fassung)

1 Kaffee und kaffeehaltige Waren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen des § 15 Absatz 3 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. 2 Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(Text neue Fassung)

1 Kaffee und kaffeehaltige Waren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen der Einfuhr, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. 2 Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.

(heute geltende Fassung)