Artikel 2 - Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (9. FinDAGKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3590 (Nr. 70); Geltung ab 31.10.2009
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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.



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