§ 5 - ZAG-Monatsausweisverordnung (ZAGMonAwV)

V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3591 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2453
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 5 Einreichungsverfahren und Einreichungstermin


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Monatsausweise und die weiteren Angaben nach § 3 sind von den Instituten mit den folgenden Formularen einzureichen:

1.
Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG

- Vermögensstatus -:

STZAG (Anlage 1),

2.
Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG

- Gewinn- und Verlustrechnung -:

GVZAG (Anlage 2),

3.
weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV

- Weitere Angaben -:

WAZAG (Anlage 3).

2Institute, die zugleich Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und Finanzinformationen nach Maßgabe des § 25 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Finanz- und Risikotragfähigkeitsverordnung einzureichen haben, haben anstelle der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Formulare die Formulare aus den Anlagen 4 und 5 (ESTZAG und EGVZAG) zu verwenden; die Pflicht zur Verwendung des Formulars aus der Anlage 3 (WAZAG) bleibt daneben bestehen.

(2) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind der Deutschen Bundesbank jeweils nach dem Stand zum Ende des Berichtszeitraums bis zum 20. Geschäftstag des Folgemonats einzureichen.

(3) 1Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank einzureichen. 2Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Monatsausweisverordnung V. v. 13. Dezember 2018 BGBl. I S. 2453 m.W.v. 20. Dezember 2018

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Frühere Fassungen von § 5 ZAGMonAwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.12.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Monatsausweisverordnung
vom 13.12.2018 BGBl. I S. 2453
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 3 Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung
vom 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
aktuellvor 01.01.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 ZAGMonAwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ZAGMonAwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAGMonAwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 ZAGMonAwV (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) STZAG Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG - Vermögensstatus - (vom 20.12.2018)
Anlage 2 ZAGMonAwV (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) GVZAG Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG - Gewinn- und Verlustrechnung - (vom 20.12.2018)
Anlage 3 ZAGMonAwV (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) WAZAG Weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV - Zahlungsvolumen - (vom 20.12.2018)
Anlage 4 ZAGMonAwV (zu § 5 Absatz 1 Satz 2) ESTZAG Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG - Vermögensstatus - (vom 20.12.2018)
Anlage 5 ZAGMonAwV (zu § 5 Absatz 1 Satz 2) EGVZAG Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG - Gewinn- und Verlustrechnung - (vom 20.12.2018)
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der ZAG-Monatsausweisverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2453
Anhang ZAGMonAwVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 4)
... 1 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 ) STZAG Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG - Vermögensstatus - ... Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 ) GVZAG Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG - Gewinn- und Verlustrechnung ... Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 ) WAZAG Weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV - Zahlungsvolumen -  ... Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 ) ESTZAG Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG - Vermögensstatus - ... Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 ) EGVZAG Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG - Gewinn- und Verlustrechnung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der ZAG-Monatsausweisverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2453
Artikel 1 ZAGMonAwVÄndV
... in die verschiedenen Zahlungsrichtungen zu untergliedern." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
Artikel 3 FinaVEV Änderung der ZAG-Monatsausweisverordnung
... § 5 Absatz 1 Satz 2 der ZAG-Monatsausweisverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3591) wird das ...


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