Änderung § 5 ZAGMonAwV vom 20.12.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 ZAGMonAwV, alle Änderungen durch Artikel 1 ZAGMonAwVÄndV am 20. Dezember 2018 und Änderungshistorie der ZAGMonAwV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 ZAGMonAwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung
§ 5 ZAGMonAwV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2453
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Einreichungsverfahren und Einreichungstermin


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Monatsausweise und die weiteren Angaben nach § 3 sind von den Zahlungsinstituten mit den folgenden Formularen einzureichen:

1. Monatsausweis gemäß § 29a Absatz 1 Satz 1 ZAG

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Monatsausweise und die weiteren Angaben nach § 3 sind von den Instituten mit den folgenden Formularen einzureichen:

1. Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG

- Vermögensstatus -:

vorherige Änderung nächste Änderung

STZAG (Anlage 1 dieser Verordnung),

2. Monatsausweis gemäß § 29a Absatz 1 Satz 1 ZAG



STZAG (Anlage 1),

2. Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG

- Gewinn- und Verlustrechnung -:

vorherige Änderung nächste Änderung

GVZAG (Anlage 2 dieser Verordnung),



GVZAG (Anlage 2),

3. weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV

vorherige Änderung

- Zahlungsvolumen -:

ZVZAG
(Anlage 3 dieser Verordnung).

2 Zahlungsinstitute, die zugleich Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und Finanzinformationen nach Maßgabe des § 25 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Finanzinformationenverordnung einzureichen haben, haben anstelle der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Formulare die Formulare aus den Anlagen 4 und 5 (ESTZAG und EGVZAG) zu verwenden; die Pflicht zur Verwendung des Formulars aus der Anlage 3 (ZVZAG) bleibt daneben bestehen.

(2) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind der Deutschen Bundesbank jeweils nach dem Stand zum Ende des Berichtszeitraums bis zum 15. Geschäftstag des Folgemonats einzureichen.



- Weitere Angaben -:

WAZAG
(Anlage 3).

2 Institute, die zugleich Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und Finanzinformationen nach Maßgabe des § 25 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Finanz- und Risikotragfähigkeitsverordnung einzureichen haben, haben anstelle der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Formulare die Formulare aus den Anlagen 4 und 5 (ESTZAG und EGVZAG) zu verwenden; die Pflicht zur Verwendung des Formulars aus der Anlage 3 (WAZAG) bleibt daneben bestehen.

(2) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind der Deutschen Bundesbank jeweils nach dem Stand zum Ende des Berichtszeitraums bis zum 20. Geschäftstag des Folgemonats einzureichen.

(3) 1 Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank einzureichen. 2 Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.



(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed