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Änderung § 5 ZAGMonAwV vom 01.01.2014

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§ 5 ZAGMonAwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 5 ZAGMonAwV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Einreichungsverfahren und Einreichungstermin


(1) 1 Die Monatsausweise und die weiteren Angaben nach § 3 sind von den Zahlungsinstituten mit den folgenden Formularen einzureichen:

1. Monatsausweis gemäß § 29a Absatz 1 Satz 1 ZAG

- Vermögensstatus -:

STZAG (Anlage 1 dieser Verordnung),

2. Monatsausweis gemäß § 29a Absatz 1 Satz 1 ZAG

- Gewinn- und Verlustrechnung -:

GVZAG (Anlage 2 dieser Verordnung),

3. weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV

- Zahlungsvolumen -:

ZVZAG (Anlage 3 dieser Verordnung).

(Text alte Fassung)

2 Zahlungsinstitute, die zugleich Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und Monatsausweise nach Maßgabe des § 25 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Monatsausweisverordnung einzureichen haben, haben anstelle der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Formulare die Formulare aus den Anlagen 4 und 5 (ESTZAG und EGVZAG) zu verwenden; die Pflicht zur Verwendung des Formulars aus der Anlage 3 (ZVZAG) bleibt daneben bestehen.

(Text neue Fassung)

2 Zahlungsinstitute, die zugleich Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und Finanzinformationen nach Maßgabe des § 25 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Finanzinformationenverordnung einzureichen haben, haben anstelle der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Formulare die Formulare aus den Anlagen 4 und 5 (ESTZAG und EGVZAG) zu verwenden; die Pflicht zur Verwendung des Formulars aus der Anlage 3 (ZVZAG) bleibt daneben bestehen.

(2) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind der Deutschen Bundesbank jeweils nach dem Stand zum Ende des Berichtszeitraums bis zum 15. Geschäftstag des Folgemonats einzureichen.

(3) 1 Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben nach § 3 sind im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank einzureichen. 2 Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.



 (keine frühere Fassung vorhanden)