(1)
1Den Anzeigen nach
§ 28 Absatz 3 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind Angaben über das Unternehmen, für das die Tätigkeit ausgeübt wird, über den Beginn und die Beendigung der Tätigkeit, über die Art der Tätigkeit, und über die zeitliche Beanspruchung für die Tätigkeit beizufügen.
2Für die Angaben ist das Formular gemäß
Anlage 5 dieser Verordnung zu verwenden.
(2)
1Den Anzeigen nach
§ 28 Absatz 3 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind Angaben über die Übernahme, die Veränderung der Höhe, die Aufgabe einer Beteiligung, über das Unternehmen an dem die Beteiligung besteht, und über die Beteiligungsquote beizufügen.
2Für die Angaben ist das Formular gemäß
Anlage 6 dieser Verordnung zu verwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278