Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 ZAGAnzV vom 29.11.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 ZAGAnzV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. ZAGAnzVÄndV am 29. November 2022 und Änderungshistorie der ZAGAnzV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 ZAGAnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2022 geltenden Fassung
§ 1 ZAGAnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Einreichungsverfahren


(1) Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zu erstatten oder vorzulegen sind, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen.

(2) 1 Unterlagen und Erklärungen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind in amtlich beglaubigter Übersetzung einzureichen. 2 Die Bundesanstalt kann im Einzelfall auf amtlich beglaubigte Übersetzungen verzichten.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) 1 Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank ist für Anzeigen und Unterlagen ein elektronischer Einreichungsweg zu nutzen. 2 Nähere Bestimmungen zum jeweiligen elektronischen Einreichungsweg treffen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf ihrer jeweiligen Internetseite.

(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige