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Änderung Anlage 5 ZAGAnzV vom 26.06.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 5 ZAGAnzV, alle Änderungen durch Artikel 7 WpIGEG am 26. Juni 2021 und Änderungshistorie der ZAGAnzV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 5 ZAGAnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung
Anlage 5 ZAGAnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 36 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2 Satz 3) Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern


(Text neue Fassung)

Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2 Satz 3) Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern *)


(Textabschnitt unverändert)

Formular - Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 2318)


Formular - Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 2319)




vorherige Änderung

 


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*) Anm. d. Red.: Änderungen wurden in den Bilddateien nicht konsolidiert, dazu siehe Historie mit dem Wortlaut der Änderungsvorschriften



(heute geltende Fassung) 

 
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