Änderung Anlage 6 ZAGAnzV vom 29.11.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 6 ZAGAnzV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. ZAGAnzVÄndV am 29. November 2022 und Änderungshistorie der ZAGAnzV

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Anlage 6 ZAGAnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2022 geltenden Fassung
Anlage 6 ZAGAnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Satz 5) Beteiligungen von Geschäftsleitern *)


Formular - Beteiligungen von Geschäftsleitern, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 2320)


Formular - Beteiligungen von Geschäftsleitern, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 2321)


Formular - Beteiligungen von Geschäftsleitern, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 2322)




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*) Anm. d. Red.: Änderungen wurden in den Bilddateien nicht konsolidiert, dazu siehe Historie mit dem Wortlaut der Änderungsvorschriften



(heute geltende Fassung) 



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