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Änderung Anlage 6 ZAGAnzV vom 28.09.2013

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Anlage 6 ZAGAnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.09.2013 geltenden Fassung
Anlage 6 ZAGAnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Satz 5) Beteiligungen von Geschäftsleitern, den für die Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, den für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen


(Abdruck siehe BGBl. I 2009 S. 3634f)



 (keine frühere Fassung vorhanden)