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Änderung § 5 ZAGAnzV vom 14.12.2018

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§ 5 ZAGAnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2018 geltenden Fassung
§ 5 ZAGAnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Anzeigen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Verringerung oder Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung)


(Text neue Fassung)

§ 5 Anzeigen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Verringerung oder Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung)


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Die Absicht

vorherige Änderung

1. der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder

2. der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes



1. der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder

2. der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes

ist mit dem Formular 'Aufgabe-Verringerung' der Anlage 3 dieser Verordnung anzuzeigen. 2 Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular 'Komplexe Beteiligungsstrukturen' der Anlage 2 dieser Verordnung beizufügen.

(2) 1 Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird. 2 Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.

(3) Für alle Absichtsanzeigen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 3 der Inhaberkontrollverordnung entsprechend.