Änderung § 8 ZAGAnzV vom 14.12.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 ZAGAnzV, alle Änderungen durch Artikel 1 ZAGAnzVÄndV am 14. Dezember 2018 und Änderungshistorie der ZAGAnzV

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§ 8 ZAGAnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2018 geltenden Fassung
§ 8 ZAGAnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Anzeigen nach § 20 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Auslagerung)


(Text neue Fassung)

§ 8 Anzeigen nach § 26 Absatz 2 und § 28 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Auslagerung)


vorherige Änderung

1 In einer Anzeige nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder § 29 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die beabsichtigten Vorkehrungen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu beschreiben und Entwürfe der Auslagerungsverträge gemäß § 20 Absatz 1 Satz 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einzureichen. 2 Die Namen und Anschriften der Auslagerungsunternehmen sind anzugeben. 3 Mit der Vollzugsanzeige nach § 29 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist der geschlossene Vertrag in Kopie einzureichen.



1 In einer Anzeige nach § 26 Absatz 2 Satz 1 oder § 28 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die beabsichtigten Vorkehrungen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu beschreiben und Entwürfe der Auslagerungsverträge gemäß § 26 Absatz 1 Satz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einzureichen. 2 Die Namen und Anschriften der Auslagerungsunternehmen sind anzugeben. 3 Mit der Vollzugsanzeige nach § 28 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist der geschlossene Vertrag in Kopie einzureichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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