Änderung § 13 ZAGAnzV vom 14.12.2018

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§ 13 ZAGAnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2018 geltenden Fassung
§ 13 ZAGAnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Anzeigen nach § 29 Absatz 1 Nummer 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Vereinigung von Instituten)


(Text neue Fassung)

§ 13 Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Vereinigung von Instituten)


vorherige Änderung

1 Die Absicht von Zahlungsinstituten, sich zu vereinigen, ist von den beteiligten Instituten nach § 29 Absatz 1 Nummer 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuzeigen, sobald auf Grund der geführten Verhandlungen anzunehmen ist, dass die Vereinigung zustande kommen wird. 2 Das Scheitern der Fusionsverhandlungen ist unverzüglich mitzuteilen. 3 Gleiches gilt bei erfolgreichen Fusionsverhandlungen für den rechtlichen Vollzug der Vereinigung.



1 Die Absicht von Instituten, sich zu vereinigen, ist von den beteiligten Instituten nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuzeigen, sobald auf Grund der geführten Verhandlungen anzunehmen ist, dass die Vereinigung zustande kommen wird. 2 Das Scheitern der Fusionsverhandlungen ist unverzüglich mitzuteilen. 3 Gleiches gilt bei erfolgreichen Fusionsverhandlungen für den rechtlichen Vollzug der Vereinigung.




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