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§ 3 - Agentennachweisverordnung (AgNwV)

V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3641 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 37 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-3 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 3 Ausnahme für beaufsichtigte Agenten



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht, wenn der Agent ein im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den beaufsichtigtes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist.



 
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Frühere Fassungen von § 3 AgNwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.06.2021Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990
aktuell vorher 14.12.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Agentennachweisverordnung
vom 10.12.2018 BGBl. I S. 2329
aktuellvor 14.12.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 AgNwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AgNwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgNwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... „Wertpapierinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 2 KWG)" ersetzt. (37) In § 3 der Agentennachweisverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3641), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2018 ...

Verordnung zur Änderung der Agentennachweisverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2329
Artikel 1 AgNwVÄndV
... Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt. 4. In § 3 wird der Wortlaut nach den Wörtern „Europäischen Wirtschaftsraum" durch die ...