Änderung § 8 ZIEV vom 14.12.2018

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§ 6b ZIEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2018 geltenden Fassung
§ 8 ZIEV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6b Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten


(Text neue Fassung)

§ 8 Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten


vorherige Änderung

Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6 entsprechende Anwendung.



Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6 entsprechende Anwendung.

(heute geltende Fassung) 



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