Änderung § 7 ZIEV vom 14.12.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 ZIEV, alle Änderungen durch Artikel 1 ZIEVÄndV am 14. Dezember 2018 und Änderungshistorie der ZIEV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6a ZIEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2018 geltenden Fassung
§ 7 ZIEV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a Berechnung der Eigenkapitalanforderungen


(Text neue Fassung)

§ 7 Berechnung der Eigenmittelanforderungen


vorherige Änderung

E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenkapital zu verfügen, der mindestens genau so hoch wie die Summe der in §§ 6b und § 6c genannten Erfordernisse ist.



E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenmitteln zu verfügen, der mindestens genauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 genannten Erfordernisse ist.

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed