Synopse aller Änderungen der ZIEV am 30.04.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. April 2011 durch Artikel 11 des 2. EGeldRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZIEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZIEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
ZIEV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Zahlungsinstituten
(Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung
- ZIEV)
(Text neue Fassung)

Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
(ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
- ZIEV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Angemessenheit des Eigenkapitals
§ 2 Berechnung der Eigenkapitalanforderungen
§ 3 Berechnung nach Methode A
§ 4 Berechnung nach Methode B
§ 5 Berechnung nach Methode C
§ 6 Festlegung der Methode
§ 7 Meldungen zur Eigenkapitalausstattung
§ 8 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen
§ 9 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 7 Absatz 1) ZEK Meldebogen zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach § 12 ZAG


Abschnitt 1 Angemessenheit
   
§ 1 Angemessenheit des Eigenkapitals
Abschnitt 2 Regelungen für die Eigenkapitalberechnung von Zahlungsinstituten
   
§ 2 Berechnung der Eigenkapitalanforderungen
    § 3 Berechnung nach Methode A
    § 4 Berechnung nach Methode B
    § 5 Berechnung nach Methode C
    § 6 Festlegung der Methode
Abschnitt 3 Regelungen für die Eigenkapitalberechnung von E-Geld-Instituten
   
§ 6a Berechnung der Eigenkapitalanforderungen
    § 6b Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten
    § 6c Berechnung nach Methode D für die Ausgabe von E-Geld
Abschnitt 4 Melde- und Anzeigepflichten
    §
7 Meldungen zur Eigenkapitalausstattung
    § 8 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen
    § 9 Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage (zu § 7 Absatz 1) ZEK Meldebogen zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach § 12 ZAG
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Angemessenheit des Eigenkapitals


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Ungeachtet des Anfangskapitals nach § 9 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat ein Zahlungsinstitut jederzeit ein angemessenes Eigenkapital vorzuhalten. 2 Ein Zahlungsinstitut verfügt über angemessenes Eigenkapital, wenn es jederzeit Eigenkapital in einer Höhe hält, die den Vorgaben der nach dieser Verordnung anzuwendenden Berechnungsmethode entspricht.



1 Ungeachtet des Anfangskapitals nach § 9 Nummer 3 oder § 9a Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat ein Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes jederzeit ein angemessenes Eigenkapital vorzuhalten. 2 Ein Institut verfügt über angemessenes Eigenkapital, wenn es jederzeit Eigenkapital in einer Höhe hält, die den Vorgaben der nach dieser Verordnung anzuwendenden Berechnungsmethode entspricht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6a (neu)




§ 6a Berechnung der Eigenkapitalanforderungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenkapital zu verfügen, der mindestens genau so hoch wie die Summe der in §§ 6b und § 6c genannten Erfordernisse ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6b (neu)




§ 6b Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6 entsprechende Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6c (neu)




§ 6c Berechnung nach Methode D für die Ausgabe von E-Geld


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Das Eigenkapital muss sich für die Ausgabe von E-Geld mindestens auf 2 Prozent des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs im Sinne des § 1a Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes belaufen.

(2) 1 Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld oder mit einer der in § 8a Absatz 2 Nummer 2 bis 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht bekannt, gestattet die Bundesanstalt die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird. 2 Voraussetzung hierfür ist, dass dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der Bundesanstalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschätzt werden kann. 3 Sofern eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit des E-Geld-Instituts nicht vorliegt, bestimmt sich die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen auf der Grundlage des aus dem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs. 4 Die Bundesanstalt kann jederzeit eine Anpassung des Geschäftsplans verlangen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Meldungen zur Eigenkapitalausstattung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Zahlungsinstitut hat die für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung nach § 12 Absatz 4 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erforderlichen Angaben jeweils nach dem Stand zum Meldestichtag am Ende eines Kalendervierteljahres mit dem Formular nach der Anlage zu dieser Verordnung bis zum 15. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendermonats einzureichen; auf Antrag des Zahlungsinstituts kann die Bundesanstalt die Frist verlängern.

(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind der Deutschen Bundesbank im papierlosen Verfahren einzureichen; die Deutsche Bundesbank leitet die Meldungen an die Bundesanstalt weiter. Auf Anforderung der Bundesanstalt sind zu Vergleichszwecken zusätzlich Berechnungen nach den anderen Methoden einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.



(1) Das Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat die für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung nach § 12 Absatz 4 Satz 1 beziehungsweise nach § 12a Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erforderlichen Angaben jeweils nach dem Stand zum Meldestichtag am Ende eines Kalendervierteljahres mit dem Formular nach der Anlage zu dieser Verordnung bis zum 15. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendermonats einzureichen; auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt die Frist verlängern.

(2) 1 Die Meldungen nach Absatz 1 sind der Deutschen Bundesbank im papierlosen Verfahren einzureichen; die Deutsche Bundesbank leitet die Meldungen an die Bundesanstalt weiter. 2 Auf Anforderung der Bundesanstalt sind zu Vergleichszwecken zusätzlich Berechnungen nach den anderen Methoden für Zahlungsinstitute einzureichen. 3 Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen


vorherige Änderung

Zahlungsinstitute müssen die Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenkapitalanforderung nicht eingehalten wird.



1 Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes müssen die Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. 2 In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenkapitalanforderung nicht eingehalten wird.




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