§ 1 - Spruchverfahrensgesetz (SpruchG)

Artikel 1 G. v. 12.06.2003 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.09.2003; FNA: 315-23 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 4 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung

1.
der Ausgleichszahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien für Aktionäre bei Kapitalerhöhungen (§ 255 Absatz 4 bis 7 und § 255a des Aktiengesetzes);

2.
des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);

3.
der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes);

4.
der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes);

5.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern (§§ 15, 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, §§ 313, 320 Absatz 2, §§ 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes);

6.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes);

7.
der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes).


Text in der Fassung des Artikels 1 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) G. v. 11. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 m.W.v. 15. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von § 1 SpruchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2023Artikel 1 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
aktuell vorher 01.03.2023Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
aktuell vorher 25.04.2007Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
vom 19.04.2007 BGBl. I S. 542
aktuell vorher 18.08.2006Artikel 7 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
aktuellvor 18.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 SpruchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SpruchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpruchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SpruchG Antragsberechtigung (vom 15.12.2023)
... für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen 1. der Nummer 1 jeder Aktionär, dessen Bezugsrecht ganz ... Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4 . Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden ...
§ 4 SpruchG Antragsfrist und Antragsbegründung (vom 15.12.2023)
... Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen 1. ... Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1 ; 4. Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach ... 1; 4. Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten ...
§ 5 SpruchG Antragsgegner (vom 15.12.2023)
... Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen 1. der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital ... gegen die Europäische Genossenschaft zu richten. In den Fällen des § 1 Nummer 1 ist auf Antrag der Gesellschaft der neue Aktionär als Beteiligter hinzuzuziehen. In ...
§ 6 SpruchG Gemeinsamer Vertreter (vom 15.12.2023)
... gemeinsamen Vertreters im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Wenn in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 4 die Satzung der Gesellschaft, deren außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre ... oder ausgeschiedene Aktionäre antragsberechtigt sind, oder in den Fällen des § 1 Nr. 5 der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut des ...
§ 14 SpruchG Bekanntmachung der Entscheidung (vom 15.12.2023)
... rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist ohne Gründe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in den Fällen  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 309 UmwG Verschmelzungsbericht (vom 01.03.2023)
... § 15 und gegebenenfalls mit § 72a, sowie gemäß § 313 dieses Gesetzes und § 1 Nummer 4 des Spruchverfahrensgesetzes . (5) In dem arbeitnehmerspezifischen Abschnitt wird mindestens Folgendes erläutert ...
§ 337 UmwG Formwechselbericht (vom 01.03.2023)
... Rechtsbehelfe der Anteilsinhaber gemäß § 340 dieses Gesetzes und gemäß § 1 Nummer 4 des Spruchverfahrensgesetzes . (3) Der Bericht für die Anteilsinhaber ist in den Fällen des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 7 EGSCE Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
... vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 5 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 ...

Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 1 UmwRLUG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... § 15 und gegebenenfalls mit § 72a, sowie gemäß § 313 dieses Gesetzes und § 1 Nummer 4 des Spruchverfahrensgesetzes . (5) In dem arbeitnehmerspezifischen Abschnitt wird mindestens Folgendes ... Rechtsbehelfe der Anteilsinhaber gemäß § 340 dieses Gesetzes und gemäß § 1 Nummer 4 des Spruchverfahrensgesetzes . (3) Der Bericht für die Anteilsinhaber ist in den Fällen des § 192 ...
Artikel 3 UmwRLUG Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
... Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst: „4. der Zuzahlung oder der zusätzlich zu ... Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4" eingefügt. 4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... gefasst: „Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen  ... § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 1 ZuFinG Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: ... b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „In den Fällen des § 1 Nummer 1 ist auf Antrag der Gesellschaft der neue Aktionär als Beteiligter hinzuzuziehen." ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
Artikel 2 2. UmwGÄndG Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
... vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nr. 4 wird nach der Angabe „§§ 15, 34," die Angabe „122h, 122i," ...


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