1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach
§ 1 ist in den Fällen
- 1.
- der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;
- 2.
- der Nummer 2 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;
- 3.
- der Nummer 3 gegen die Hauptgesellschaft;
- 4.
- der Nummer 4 gegen den Hauptaktionär;
- 5.
- der Nummer 5 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;
- 6.
- der Nummer 6 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;
- 7.
- der Nummer 7 gegen die Europäische Genossenschaft
zu richten.
2In den Fällen des
§ 1 Nummer 1 ist auf Antrag der Gesellschaft der neue Aktionär als Beteiligter hinzuzuziehen.
3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 3 UmwRLUG Änderung des Spruchverfahrensgesetzes ... sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird." 5. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt: „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 ... auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden." 6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Vertretung durch einen ... folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur ...
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354