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§ 6 - Spruchverfahrensgesetz (SpruchG)

Artikel 1 G. v. 12.06.2003 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.09.2003; FNA: 315-23 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 6 Gemeinsamer Vertreter



(1) 1Das Gericht hat den Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte frühzeitig einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter zu bestellen; dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 2Werden die Festsetzung des angemessenen Ausgleichs und die Festsetzung der angemessenen Abfindung beantragt, so hat es für jeden Antrag einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass die Wahrung der Rechte aller betroffenen Antragsberechtigten durch einen einzigen gemeinsamen Vertreter nicht sichergestellt ist. 3Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters kann vollständig unterbleiben, wenn die Wahrung der Rechte der Antragsberechtigten auf andere Weise sichergestellt ist. 4Das Gericht hat die Bestellung des gemeinsamen Vertreters im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 5Wenn in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 4 die Satzung der Gesellschaft, deren außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre antragsberechtigt sind, oder in den Fällen des § 1 Nr. 5 der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut des übertragenden, übernehmenden oder formwechselnden Rechtsträgers noch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien für die öffentlichen Bekanntmachungen bestimmt hatte, so hat es die Bestellung auch dort bekannt zu machen.

(2) 1Der gemeinsame Vertreter kann von dem Antragsgegner in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen; mehrere Antragsgegner haften als Gesamtschuldner. 2Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. 3Gegenstandswert ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert. 4Das Gericht kann den Zahlungsverpflichteten auf Verlangen des Vertreters die Leistung von Vorschüssen aufgeben. 5Aus der Festsetzung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.

(3) 1Der gemeinsame Vertreter kann das Verfahren auch nach Rücknahme eines Antrags fortführen. 2Er steht in diesem Falle einem Antragsteller gleich.





 

Frühere Fassungen von § 6 SpruchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2023Artikel 1 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
aktuell vorher 01.03.2023Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
aktuellvor 01.04.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 SpruchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SpruchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpruchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SpruchG Zuständigkeit (vom 01.03.2023)
... die Beweisaufnahme und in den Fällen des § 7; 5. in den Fällen des § 6 ; 6. über Geschäftswert, Kosten, Gebühren und Auslagen; 7. ...
§ 6a SpruchG Gemeinsamer Vertreter bei Gründung einer SE (vom 01.03.2023)
... einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter, der am Spruchverfahren beteiligt ist. § 6 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt ...
§ 6b SpruchG Gemeinsamer Vertreter bei Gründung einer Europäischen Genossenschaft (vom 01.03.2023)
... einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter, der am Spruchverfahren beteiligt ist. § 6 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt ...
§ 6c SpruchG Grenzüberschreitende Umwandlungen (vom 01.03.2023)
... einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter, der am Spruchverfahren beteiligt ist. § 6 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Wird bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung ...
§ 14 SpruchG Bekanntmachung der Entscheidung (vom 15.12.2023)
... Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist ohne Gründe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in den Fällen 1. der Nummer 1 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren Kapital ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... das Wort „elektronischen" gestrichen. (31) In § 6 Absatz 1 Satz 4 des Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch ...

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 7 EGSCE Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
... Wahrung ihrer Interessen einen gemeinsamen Vertreter, der am Spruchverfahren beteiligt ist. § 6 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt entsprechend." 6. § 14 wird wie folgt ...

Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 3 UmwRLUG Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
... vertreten lassen. Satz 1 ist auf den gemeinsamen Vertreter nicht anzuwenden." 7. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort „einen" die ... Interessen einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter, der am Spruchverfahren beteiligt ist. § 6 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Wird bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung ein Antrag ... folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 1 ZuFinG Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
... Satz 3 wird die Angabe „4" durch die Angabe „5" ersetzt. 5. In § 6 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „3" durch die Angabe „4" und die Angabe „4" durch ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
Artikel 2 2. UmwGÄndG Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
... Wahrung ihrer Interessen einen gemeinsamen Vertreter, der am Spruchverfahren beteiligt ist. § 6 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt entsprechend."  ...