Die rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren nach
§ 1 ist ohne Gründe nach Maßgabe des
§ 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in den Fällen
- 1.
- der Nummer 1 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;
- 2.
- der Nummer 2 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren außenstehende Aktionäre antragsberechtigt waren;
- 3.
- der Nummer 3 durch den Vorstand der Hauptgesellschaft;
- 4.
- der Nummer 4 durch den Hauptaktionär der Gesellschaft;
- 5.
- der Nummer 5 durch die gesetzlichen Vertreter jedes übernehmenden oder neuen Rechtsträgers oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform;
- 6.
- der Nummer 6 durch die gesetzlichen Vertreter der SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes durch die gesetzlichen Vertreter der die Gründung anstrebenden Gesellschaft, und
- 7.
- der Nummer 7 durch die gesetzlichen Vertreter der Europäischen Genossenschaft
bekannt zu machen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354