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Änderung § 3 SpruchG vom 10.02.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 SpruchG, alle Änderungen durch Artikel 1 StoFöG am 10. Februar 2026 und Änderungshistorie des SpruchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 3 SpruchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung | § 3 SpruchG n.F. (neue Fassung) in der am 10.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Antragsberechtigung | |
1 Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen 1. der Nummer 1 jeder Aktionär, dessen Bezugsrecht ganz oder teilweise ausgeschlossen worden ist; 2. der Nummer 2 jeder außenstehende Aktionär; 3. der Nummern 3 und 4 jeder ausgeschiedene Aktionär; 4. der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber; 5. der Nummer 6 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber; | |
| (Text alte Fassung) 6. der Nummer 7 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied. | (Text neue Fassung) 6. der Nummer 7 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied; 7. der Nummer 8 jeder, der ein Angebot beim Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf Antrag des Emittenten nach § 39 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Börsengesetzes angenommen hat. |
2 In den Fällen der Nummern 1, 2, 4, 5 und 6 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. 3 Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen. | |
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