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Änderung § 10 SpruchG vom 01.09.2009

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§ 10 SpruchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 10 SpruchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 42 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Verletzung der Verfahrensförderungspflicht


(1) Stellungnahmen oder Einwendungen, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 7 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn der Beteiligte die Verspätung entschuldigt.

(2) Vorbringen, das entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 nicht rechtzeitig erfolgt, kann zurückgewiesen werden, wenn die Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung nicht entschuldigt wird.

(Text alte Fassung)

(3) § 12 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist insoweit nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(3) § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist insoweit nicht anzuwenden.

(4) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Anträge betreffen und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, sind nur zuzulassen, wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt.