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§ 1 - Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)

V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung regelt

1.
Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung der Institute nach § 24 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie

2.
den Inhalt der Prüfungsberichte.

(2) 1Diese Verordnung ist anzuwenden auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. 2Auf Institute, die auch Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sind, ist diese Verordnung nur insoweit anzuwenden, als sie Anforderungen enthält, die über die Prüfungsberichtsverordnung hinausgehen; über das Ergebnis der Prüfung ist ein einheitlicher Prüfungsbericht zu erstellen.



 
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Frühere Fassungen von § 1 ZahlPrüfbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.12.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
vom 13.12.2018 BGBl. I S. 2468

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 ZahlPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ZahlPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZahlPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Artikel 1 ZahlPrüfbVÄndV
... Anlage 3 Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute". 3. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese ... und E-Geld-Institute". 3. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt 1. Gegenstand und Zeitpunkt ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 19" durch die Angabe „ § 1 Absatz 9" ersetzt und nach dem Wort „Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" werden die ...