§ 25 - Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)

V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 25 Inkrafttreten


§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.

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Zitierungen von § 25 ZahlPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 ZahlPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZahlPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Artikel 1 ZahlPrüfbVÄndV
... geschäftliche Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung)". k) Nach der Angabe zu § 25 werden die folgenden Angaben eingefügt: „Anlage 1 Datenübersicht ... nach dem 31. Dezember 2017 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden." 31. Nach § 25 werden die Anlagen 1 und 2 aus dem Anhang zu dieser Verordnung eingefügt. 32. Die ...


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