Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3) Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 23 ZahlPrüfbV Datenübersicht (vom 20.12.2018) ... Abschlussprüfer hat die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter aus den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung auf der Grundlage der Daten des Prüfungsberichts und unter Angabe ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Artikel 1 ZahlPrüfbVÄndV ... Nach der Angabe zu § 25 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ Anlage 1 Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert ... Aktivitäten und Prozesse sind nachvollziehbar zu spezifizieren und abzugrenzen. Das in Anlage 1 vorgesehene Formblatt ist zu verwenden." d) Absatz 4 wird wie folgt ... durch die Wörter „die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter aus den Anlagen 1 bis 3" ersetzt. 30. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt: ... 2017 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden." 31. Nach § 25 werden die Anlagen 1 und 2 aus dem Anhang zu dieser Verordnung eingefügt. 32. Die bisherige Anlage wird ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9100/a213947.htm