Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 ZahlPrüfbV vom 15.04.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 ZahlPrüfbV, alle Änderungen durch Artikel 9 CRDIVAnpV am 15. April 2014 und Änderungshistorie der ZahlPrüfbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 ZahlPrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.04.2014 geltenden Fassung
§ 11 ZahlPrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Ermittlung des Eigenkapitals


(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Zahlungsinstitut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des haftenden Eigenkapitals angemessen sind; wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen.

(2) Das Eigenkapital ist im Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite darzustellen.

(Text alte Fassung)

(3) Kredite im Sinne des § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 5 des Kreditwesengesetzes sind auch danach zu beurteilen, ob sie zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden und banküblich besichert sind.

(Text neue Fassung)

(3) Kredite im Sinne des § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 5 des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sind auch danach zu beurteilen, ob sie zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden und banküblich besichert sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
Anzeige