Änderung § 24 ZahlPrüfbV vom 23.07.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24 ZahlPrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 24 ZahlPrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 19 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Erstmalige Anwendung


(Text alte Fassung)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Oktober 2008 beginnende Geschäftsjahr betrifft.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Oktober 2008 beginnende Geschäftsjahr betrifft.

(2) Die Anlage Position (7) Nummer 1 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)



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