Änderung § 10a ZahlPrüfbV vom 20.12.2018

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§ 10a ZahlPrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung
§ 10a ZahlPrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10a IT-Systeme


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(1) 1 Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Beurteilung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 insbesondere darauf einzugehen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, Vertraulichkeit, Authentizität und Verfügbarkeit der aufsichtlich relevanten Daten angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. 2 Dabei ist insbesondere gesondert einzugehen auf

1. das IT-Sicherheitsmanagement, welches jedenfalls auch den Umgang mit sensiblen Zahlungsdaten im Sinne des § 1 Absatz 26 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes beinhaltet,

2. die technischen und betrieblichen Verfahren bei einem Notfall, einschließlich der Regelungen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall, sowie

3. die Beherrschung schwerer Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle einschließlich des Umgangs mit sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden.

(2) Werden externe IT-Ressourcen eingesetzt, so erstrecken sich die vorgenannten Berichte auch auf diese IT-Ressourcen einschließlich deren Einbindung in das Institut.




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