Änderung § 13b ZahlPrüfbV vom 20.12.2018

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§ 13b ZahlPrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung
§ 13b ZahlPrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13b Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten


vorherige Änderung

 


(1) Die Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten nach § 36 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen.

(2) 1 Es soll insbesondere näher erläutert werden, ob die sich für das Institut aus den Kontoinformationsdiensten ergebende Haftung gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer für einen nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang zu Zahlungskontoinformationen und deren nicht autorisierte oder betrügerische Nutzung abgedeckt ist. 2 § 13a Absatz 2 Nummer 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.

(3) Die Prüfungen sollen sich darüber hinaus auch darauf erstrecken, ob die Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten in einer Höhe vorgehalten wird, die das Risikoprofil, die Art der Tätigkeit und der Umfang der Tätigkeit nach Maßgabe der Kriterien des § 36 Absatz 1 und 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 11 der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung erforderlich machen.

(4) § 13a Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.




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