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Änderung § 21 ZahlPrüfbV vom 20.12.2018

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§ 21 ZahlPrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung
§ 21 ZahlPrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Risikolage und Risikovorsorge


(Text alte Fassung)

(1) Die Risikolage des Zahlungsinstituts ist zu beurteilen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Risikolage des Instituts ist zu beurteilen.

(2) 1 Das Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge ist darzustellen und zu beurteilen. 2 Art, Umfang und Entwicklung der Risikovorsorge sind zu erläutern und die Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen. 3 Ist für den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag neuer Risikovorsorgebedarf bekannt geworden, so ist hierüber zu berichten.




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