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Synopse aller Änderungen der ZahlPrüfbV am 09.04.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. April 2013 durch Artikel 4 des SEPA-BG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZahlPrüfbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZahlPrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2013 geltenden Fassung
ZahlPrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Risikoorientierung und Wesentlichkeit
    § 3 Art und Umfang der Berichterstattung
    § 4 Anlagen
    § 5 Berichtszeitraum
    § 6 Zusammenfassende Schlussbemerkung
    § 7 Berichtsturnus
Abschnitt 2 Angaben zum Zahlungsinstitut
    § 8 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
    § 9 Zweigniederlassungen
Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben
    Unterabschnitt 1 Risikomanagement und Geschäftsorganisation
       § 10 Angemessenheit des Risikomanagements und der Geschäftsorganisation
    Unterabschnitt 2 Eigenkapital und Solvenzanforderungen
       § 11 Ermittlung des Eigenkapitals
       § 12 Eigenkapital
       § 13 Solvabilitätskennzahl
    Unterabschnitt 3 Anzeigewesen
       § 14 Anzeigewesen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Unterabschnitt 4 Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(Text neue Fassung)

    Unterabschnitt 4 Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts
       § 15 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
       § 16 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
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       § 16a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
       § 16b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
Abschnitt 4 Besondere Angaben zu Zahlungsdiensten
    § 17 Berichterstattung über Zahlungsdienste
Abschnitt 5 Abschlussorientierte Berichterstattung
    Unterabschnitt 1 Lage des Zahlungsinstituts (einschließlich geschäftliche Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung)
       § 18 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
       § 19 Beurteilung der Vermögenslage
       § 20 Beurteilung der Ertragslage
       § 21 Risikolage und Risikovorsorge
    Unterabschnitt 2 Feststellungen, Erläuterungen zur Rechnungslegung
       § 22 Erläuterungen
Abschnitt 6 Datenübersicht
    § 23 Datenübersicht
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
    § 24 Erstmalige Anwendung
    § 25 Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage (zu § 23) Datenübersicht für Zahlungsinstitute
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung


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(1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Zahlungsinstitut erstellte Gefährdungsanalyse der tatsächlichen Risikosituation des Zahlungsinstituts entspricht. Die Beurteilungen nach den nachfolgenden Absätzen haben unter Berücksichtigung der Gefährdungsanalyse sowie der von der Innenrevision im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnis zu erfolgen.

(2) Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer die internen Sicherungsmaßnahmen des Zahlungsinstituts zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darzustellen und deren Angemessenheit zu beurteilen. Dies enthält



(1) 1 Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Zahlungsinstitut erstellte Gefährdungsanalyse der tatsächlichen Risikosituation des Zahlungsinstituts entspricht. 2 Die Beurteilungen nach den nachfolgenden Absätzen haben unter Berücksichtigung der Gefährdungsanalyse sowie der von der Innenrevision im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnis zu erfolgen.

(2) 1 Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer die internen Sicherungsmaßnahmen des Zahlungsinstituts zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darzustellen und deren Angemessenheit zu beurteilen. 2 Dies enthält

1. die vom Zahlungsinstitut entwickelten und aktualisierten internen Grundsätze, geschäfts- und kundenbezogenen Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Kundenakzeptanzpolitik und Monitoringmaßnahmen nach § 22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

2. die Stellung und Tätigkeit des (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters einschließlich ihrer Kompetenzen sowie die für eine ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel und Verfahren nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes,

3. die Unterrichtung der mit der Durchführung von Transaktionen und mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befassten Beschäftigten über die Methoden bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die insofern bestehenden Pflichten zu ihrer Verhinderung sowie die entsprechenden Verfahren und Vorgaben.

(3) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Zahlungsinstitut den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, insbesondere auch den verstärkten kundenbezogenen Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos und den Kundensorgfaltspflichten bei der Bargeldannahme, angemessen nachgekommen ist.

(4) Zu berichten ist ferner über die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie der Pflicht zur institutsinternen Behandlung und Anzeige von Verdachtsfällen.

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(5) Der Abschlussprüfer hat darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Zahlungsinstitut nach § 22 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes angemessene Maßnahmen getroffen hat, um eine einheitliche Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen und die Einhaltung der kundenbezogenen Sorgfalts-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten in der Gruppe sicherzustellen. Dies schließt auch die Angemessenheit vom Zahlungsinstitut ergriffener anderweitiger zusätzlicher Maßnahmen ein, soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig sind.



(5) 1 Der Abschlussprüfer hat darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Zahlungsinstitut nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 sowie Absatz 2 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes angemessene Maßnahmen getroffen hat, um eine einheitliche Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen und die Einhaltung der kundenbezogenen Sorgfalts-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten in der Gruppe sicherzustellen. 2 Dies schließt auch die Angemessenheit vom Zahlungsinstitut ergriffener anderweitiger zusätzlicher Maßnahmen ein, soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig sind.

(6) Sofern die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen oder die Erfüllung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten durch das Zahlungsinstitut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, ist hierüber ebenfalls zu berichten.

(7) Es ist darzustellen, wie das Zahlungsinstitut seinen Pflichten zur Feststellung, Überprüfung und Übermittlung der Auftraggeberdaten nachgekommen ist und welche Maßnahmen es zur Erkennung und Zurückweisung unvollständiger Auftraggeberdatensätze getroffen hat.

(8) Es ist darzustellen, wie das Zahlungsinstitut den in § 22 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Pflichten nachgekommen ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 16a (neu)




§ 16a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11), die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, entsprechen. 2 Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu

1. Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung,

2. Entgelten nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung, die über das Entgelt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung hinausgehen, sowie

3. Interbankenentgelten für Inlandslastschriften nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung.

(2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 924/2009 zu erfüllen.

(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16b (neu)




§ 16b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Zahlungsinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) entsprechen. 2 Die Beurteilung umfasst

1. die Erreichbarkeit für Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 3 der Verordnung,

2. die Einhaltung der Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften nach Artikel 5 Absatz 1 bis 3 sowie 7 und 8 der Verordnung sowie

3. die Einhaltung der Bestimmungen zu Interbankenentgelten für Lastschriften nach Artikel 8 der Verordnung.

(2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu erfüllen.

(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.