ZahlPrüfbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | ZahlPrüfbV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Risikoorientierung und Wesentlichkeit § 3 Art und Umfang der Berichterstattung § 4 Anlagen § 5 Berichtszeitraum § 6 Zusammenfassende Schlussbemerkung § 7 Berichtsturnus Abschnitt 2 Angaben zum Zahlungsinstitut § 8 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen § 9 Zweigniederlassungen Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben Unterabschnitt 1 Risikomanagement und Geschäftsorganisation § 10 Angemessenheit des Risikomanagements und der Geschäftsorganisation Unterabschnitt 2 Eigenkapital und Solvenzanforderungen § 11 Ermittlung des Eigenkapitals § 12 Eigenkapital § 13 Solvabilitätskennzahl Unterabschnitt 3 Anzeigewesen § 14 Anzeigewesen Unterabschnitt 4 Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts § 15 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum § 16 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung § 16a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 § 16b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 16c Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751 |
Abschnitt 4 Besondere Angaben zu Zahlungsdiensten § 17 Berichterstattung über Zahlungsdienste Abschnitt 5 Abschlussorientierte Berichterstattung Unterabschnitt 1 Lage des Zahlungsinstituts (einschließlich geschäftliche Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung) § 18 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr § 19 Beurteilung der Vermögenslage § 20 Beurteilung der Ertragslage § 21 Risikolage und Risikovorsorge Unterabschnitt 2 Feststellungen, Erläuterungen zur Rechnungslegung § 22 Erläuterungen Abschnitt 6 Datenübersicht § 23 Datenübersicht Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 24 Erstmalige Anwendung § 25 Inkrafttreten Schlussformel Anlage (zu § 23) Datenübersicht für Zahlungsinstitute | |
§ 16c (neu) | § 16c Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751 |
(1) 1 Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) entsprechen. 2 Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu 1. Entgelten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung sowie 2. Entgelten nach Artikel 4 Satz 1 der Verordnung. (2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 zu erfüllen. (3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten. | |
§ 24 Erstmalige Anwendung | |
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Oktober 2008 beginnende Geschäftsjahr betrifft. (2) Die Anlage Position (7) Nummer 1 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. | |
(3) § 16c in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. | |