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§ 1 - 40. Ausnahmeverordnung zur StVZO (40. StVZOAusnV k.a.Abk.)

V. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2392; zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 V. v. 23.03.2000 BGBl. I S. 310
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 9232-1-40 Zulassung zum Straßenverkehr

§ 1



Abweichend von § 53 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind Einrichtungen und Schaltungen zulässig, die das Aufleuchten der Bremsleuchten bewirken, wenn eine Betriebsbremsung zu erwarten ist. Dies gilt nur, wenn

1.
diese Einrichtungen und Schaltungen die in der Anlage aufgeführten Anforderungen erfüllen und

2.
für diese Einrichtungen und Schaltungen eine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist.



 

Zitierungen von § 1 40. Ausnahmeverordnung zur StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 40. StVZOAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 40. StVZOAusnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 40. StVZOAusnV
... Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 tritt am 1. Januar 2006 für neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge außer ...
Anlage 40. StVZOAusnV (zu § 1 Satz 2) Anforderungen an Bremsvorwarnsysteme