Änderung § 29 RechZahlV vom 30.04.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 29 RechZahlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 29 RechZahlV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Zusätzliche Pflichtangaben


(1) Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang anzugeben:

1. eine Aufgliederung der börsenfähigen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren, die in den folgenden Posten des Formblattes 1 enthalten sind:

a) 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' Aktivposten 5,

b) 'Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere' Aktivposten 6,

c) 'Beteiligungen' Aktivposten 7,

d) 'Anteile an verbundenen Unternehmen' Aktivposten 8;

2. der Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere jeweils zu folgenden Posten der Bilanz, wobei anzugeben ist, in welcher Weise die so bewerteten Wertpapiere von den mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapieren abgegrenzt worden sind:

a) 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' Aktivposten 5 sowie

b) 'Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere' Aktivposten 6;

3. die in den folgenden Posten enthaltenen wichtigsten Einzelbeträge, sofern sie für die Beurteilung des Jahresabschlusses nicht unwesentlich sind, wobei die Beträge und ihre Art zu erläutern sind:

a) 'Sonstige Vermögensgegenstände' Aktivposten 13,

b) 'Sonstige Verbindlichkeiten' Passivposten 4,

c) 'Sonstige betriebliche Aufwendungen' Formblatt 2 Posten 10,

d) 'Sonstige betriebliche Erträge' Formblatt 2 Posten 7,

e) 'Außerordentliche Aufwendungen' Formblatt 2 Posten 18 und

f) 'Außerordentliche Erträge' Formblatt 2 Posten 17;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. die Dritten erbrachten Dienstleistungen für Verwaltung und Vermittlung, sofern ihr Umfang in Bezug auf die Gesamttätigkeit des Zahlungsinstituts von wesentlicher Bedeutung ist;

(Text neue Fassung)

4. die Dritten erbrachten Dienstleistungen für Verwaltung und Vermittlung, sofern ihr Umfang in Bezug auf die Gesamttätigkeit des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes von wesentlicher Bedeutung ist;

5. der Gesamtbetrag der Vermögensgegenstände und der Gesamtbetrag der Schulden, die auf Fremdwährung lauten, jeweils in Euro.

(2) Zu dem Posten der Bilanz 'Sachanlagen' Aktivposten 10 sind im Anhang mit ihrem Gesamtbetrag anzugeben:

vorherige Änderung

1. die vom Zahlungsinstitut im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit genutzten Grundstücke und Bauten,



1. die vom Institut im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit genutzten Grundstücke und Bauten,

2. die Betriebs- und Geschäftsausstattung.

(3) Zu dem Posten der Bilanz 'Nachrangige Verbindlichkeiten' Passivposten 8 sind im Anhang anzugeben:

1. der Betrag der für nachrangige Verbindlichkeiten angefallenen Aufwendungen,

2. zu jeder 10 Prozent des Gesamtbetrags der nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden Mittelaufnahme:

a) der Betrag, die Währung, auf die sie lautet, ihr Zinssatz und ihre Fälligkeit sowie, ob eine vorzeitige Rückzahlungsverpflichtung entstehen kann,

b) die Bedingungen ihrer Nachrangigkeit und ihrer etwaigen Umwandlung in Kapital oder in eine andere Schuldform,

3. die wesentlichen Bedingungen zu anderen Mittelaufnahmen.

(4) Im Anhang ist zusätzlich die Anzahl der ausgeführten Zahlungsvorgänge (Stückzahl) als auch das Zahlungsvolumen (Betrag in Euro) anzugeben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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