§ 7 Urlaub
Die Fachhochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98
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