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§ 9 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDAPrV)

V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694 (Nr. 73); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 2030-6-26 Beamte
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§ 9 Studieninhalte, Module


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Studieninhalte werden in interdisziplinären Modulen vermittelt.

(2) Die Module verteilen sich wie folgt auf die Studienabschnitte:

1. Grundstudium
Modul 1Staatsrechtliche und politische Grund-
lagen des Verwaltungshandelns
Modul 2Rechtliche Grundlagen des Verwal-
tungshandelns, soweit nicht in Modul 4
Modul 3Ökonomische Grundlagen des Verwal-
tungshandelns
Modul 4Sozialwissenschaftliche und dienst-
rechtliche Grundlagen des Verwaltungs-
handelns
Modul 5Berufsfeldspezifische Vertiefung, Ergän-
zung der Module 1 bis 4
Modul 6Polizeiliche Aufgabenerfüllung: Grund-
lagen des polizeilichen Handelns
2. Hauptstudium I
Modul 7Grundlagen der Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung I: Allgemeinkriminalität
Modul 8Phänomen und Intervention I: Massen-
und Straßenkriminalität; Tätergruppen
Modul 9Phänomen und Intervention II: Ausge-
wählte Erscheinungsformen der Gewalt-
kriminalität
Modul 10 Phänomen und Intervention III: Sexuell
motivierte Kriminalität und innerfami-
liäre Kriminalität
Modul 11 Nationale Polizeikooperation: Die Zu-
sammenarbeit des BKA mit den Sicher-
heitsbehörden des Bundes und der
Länder
3. Praktikum I
 Modul 12 Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der
Praxis I (Länderpraktikum)
4. Hauptstudium II
Modul 13 Grundlagen der Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung II: Internationale organi-
sierte Kriminalität
Modul 14 Phänomen und Intervention IV: Rausch-
gift, Schleusung, Menschenhandel so-
wie weitere Bereiche der organisierten
Kriminalität
Modul 15 Phänomen und Intervention V: Finanz-
und Wirtschaftskriminalität
Modul 16 Phänomen und Intervention VI: Politisch
motivierte Kriminalität
Modul 17 Phänomen und Intervention VII:
Kriminalität im Zusammenhang mit In-
formations- und Kommunikationsme-
dien
Modul 18 Internationale Polizeikooperation: Die
Zusammenarbeit des BKA mit Sicher-
heitsbehörden und -einrichtungen im
Ausland
5. Praktikum II
 Modul 19 Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der
Praxis II (BKA-Praktikum)
und
6. Hauptstudium III
Modul 20 Bachelorarbeit
Modul 21 Personalentwicklung


(3) Der Studienverlauf und die Inhalte der Module richten sich nach dem Modulhandbuch für das Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt (Modulhandbuch)". Die Inhalte der Module 1 bis 4 entsprechen den Studieninhalten des gemeinsamen Grundstudiums der Fachhochschule.

(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und Trainingsübungen der Module ist verpflichtend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 2. Februar 2015 BGBl. I S. 98 m.W.v. 1. April 2014

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Frühere Fassungen von § 9 GKrimDAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2014 (11.02.2015)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
vom 02.02.2015 BGBl. I S. 98

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 GKrimDAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GKrimDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKrimDAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 GKrimDAPrV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben (vom 01.04.2014)
... die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter ...
§ 26 GKrimDAPrV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben (vom 01.04.2014)
... die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung weiter ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98
Artikel 1 GKrimDVDVEV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben". 2. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort „Bundeskriminalamt" ... die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § ... die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung weiter ...


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