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§ 12 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDAPrV)

V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694 (Nr. 73); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 2030-6-26 Beamte
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§ 12 Zuständigkeit



(1) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist das Bundeskriminalamt zuständig. Die Aufgaben können auf die Fachhochschule übertragen werden.

(2) Für die Prüfungen in den Modulen 1 bis 5 ist die Fachhochschule zuständig.

 
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Zitierungen von § 12 GKrimDAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GKrimDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKrimDAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 GKrimDAPrV Prüfende, Prüfungskommissionen (vom 01.04.2014)
... Die nach § 12 zuständige Stelle bestellt Prüfende für die Bewertung der Modulprüfungen und ...
§ 14 GKrimDAPrV Modulprüfungen (vom 01.04.2014)
... die in den Prüfungen in den Modulen 1 bis 4 erbracht wurden, werden von der nach § 12 zuständigen Stelle gesondert bescheinigt. (4) Die Bewertung der Module in den ...
§ 15 GKrimDAPrV Bachelorarbeit (vom 01.04.2014)
... prüft den Themenvorschlag und das Exposé und leitet beides an die nach § 12 zuständige Stelle weiter. Diese legt für jede Studierende und jeden Studierenden das ... aktenkundig zu machen. Es kann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung der nach § 12 zuständigen Stelle geändert werden. (3) Die Frist für die Anfertigung ... (4) Die Bachelorarbeit ist hinsichtlich Form und Inhalt nach den Vorgaben der nach § 12 zuständigen Stelle zu erstellen. Bei der Anfertigung der Bachelorarbeit werden die ... Der Abgabetermin und der Präsentationstermin der Bachelorarbeit werden von der nach § 12 zuständigen Stelle festgelegt. Die Abgabe bei der nach § 12 zuständigen Stelle ist ... werden von der nach § 12 zuständigen Stelle festgelegt. Die Abgabe bei der nach § 12 zuständigen Stelle ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe müssen die Studierenden ...
§ 18 GKrimDAPrV Fernbleiben, Rücktritt
... von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil ohne Genehmigung der nach § 12 zuständigen Stelle gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als nicht ... wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. Auf Verlangen der nach § 12 zuständigen Stelle ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Ärztin ...
§ 19 GKrimDAPrV Täuschung, Ordnungsverstoß (vom 01.04.2014)
... soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung der nach § 12 zuständigen Stelle oder der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem erheblichen ... einer Modulprüfung oder während der Bachelorarbeit entscheidet die nach § 12 zuständige Stelle. Die Entscheidung während der Verteidigung der Bachelorarbeit trifft ... trifft die Prüfungskommission. § 13 Absatz 2 und 7 gilt entsprechend. Die nach § 12 zuständige Stelle oder die Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes ... der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann die nach § 12 zuständige Stelle die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der ...
§ 20 GKrimDAPrV Wiederholung von Prüfungen (vom 01.04.2014)
... als fünf Rangpunkten bewertet worden ist, kann sie einmal wiederholt werden. Die nach § 12 zuständige Stelle legt ein neues Thema fest. Die Frist für die Wiederholung der ...
§ 22 GKrimDAPrV Abschlusszeugnis, Diploma Supplement
...  (4) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält von der nach § 12 zuständigen Stelle einen Bescheid mit dem Vermerk über die nicht bestandene ...
§ 23 GKrimDAPrV Prüfungsakten, Einsichtnahme (vom 01.04.2014)
... sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten sind bei der nach § 12 zuständigen Stelle mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.  ...
§ 24 GKrimDAPrV Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen (vom 01.04.2014)
... von Studien- und Prüfungsleistungen in den übrigen Modulen entscheidet die nach § 12 zuständige Stelle. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen ...
§ 25 GKrimDAPrV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben (vom 01.04.2014)
... die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter ...
§ 26 GKrimDAPrV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben (vom 01.04.2014)
... die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung weiter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98
Artikel 1 GKrimDVDVEV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... die in den Prüfungen in den Modulen 1 bis 4 erbracht wurden, werden von der nach § 12 zuständigen Stelle gesondert bescheinigt. (4) Die Bewertung der Module in den ... prüft den Themenvorschlag und das Exposé und leitet beides an die nach § 12 zuständige Stelle weiter. Diese legt für jede Studierende und jeden Studierenden das ... aktenkundig zu machen. Es kann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung der nach § 12 zuständigen Stelle geändert werden. (3) Die Frist für die Anfertigung ... (4) Die Bachelorarbeit ist hinsichtlich Form und Inhalt nach den Vorgaben der nach § 12 zuständigen Stelle zu erstellen. Bei der Anfertigung der Bachelorarbeit werden die ... b) Absatz 3 Satz 2 bis 6 wird wie folgt gefasst: „Die nach § 12 zuständige Stelle legt ein neues Thema fest. Die Frist für die Wiederholung der ... von Studien- und Prüfungsleistungen in den übrigen Modulen entscheidet die nach § 12 zuständige Stelle. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen ... die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § ... die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung weiter ...