Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§
1 bis 23 in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98
Artikel 1 GKrimDVDVEV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes ... Prüfungsleistungen". c) Die Angaben zu den bisherigen §§ 24 und 25 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 25 Übergangsregelung ... §§ 24 und 25 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 25 Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem ... erforderlichen Unterlagen vorzulegen." 14. Die bisherigen §§ 24 und 25 werden durch die folgenden §§ 25 und 26 ersetzt: „§ 25 ... 14. Die bisherigen §§ 24 und 25 werden durch die folgenden §§ 25 und 26 ersetzt: „§ 25 Übergangsregelung für Studierende, die vor ... 24 und 25 werden durch die folgenden §§ 25 und 26 ersetzt: „§ 25 Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem ...