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Änderung § 7 RückAbzinsV vom 07.08.2014

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§ 7 RückAbzinsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.08.2014 geltenden Fassung
§ 7 RückAbzinsV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Bekanntgabe


(Text alte Fassung)

Auf Basis der Daten des letzten Handelstages des Monats veröffentlicht die Deutsche Bundesbank monatlich die Abzinsungszinssätze für die ganzjährigen Laufzeiten von einem Jahr bis 50 Jahre auf ihrer Internetseite www.bundesbank.de.

(Text neue Fassung)

Auf Basis der Daten des letzten Handelstages des Monats veröffentlicht die Deutsche Bundesbank monatlich die Null-Kupon-Euro-Zinsswapsätze und die Abzinsungszinssätze für die ganzjährigen Laufzeiten von einem Jahr bis 50 Jahre auf ihrer Internetseite www.bundesbank.de.


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