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Änderung § 6a RückAbzinsV vom 17.03.2016

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§ 6a RückAbzinsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2016 geltenden Fassung
§ 6a RückAbzinsV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
 

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§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Berechnung des Aufschlags bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen


vorherige Änderung

 


Für die Berechnung des Aufschlags bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nach § 253 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs treten bei der Anwendung des § 6 an die Stelle von 84 Monatsendständen 120 Monatsendstände.