(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des haftenden Eigenkapitals, des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals und der Drittrangmittel im Rahmen der bankaufsichtlichen Meldungen angemessen sind; wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen.
(2) Kredite im Sinne des §
10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 5 des
Kreditwesengesetzes sind auch danach zu beurteilen, ob sie zu marktmäßigen Bedingungen gewährt werden und banküblich besichert sind.