(1) Auf gruppenangehörige Unternehmen von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die von dem Wahlrecht gemäß §
2a Absatz 1, 5 oder 6 des
Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, sind nach Maßgabe der Ausübung des Wahlrechts die Vorschriften des §
10 betreffend des internen Kontrollverfahrens, des §
15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 5, des §
16 sowie des §
23 Absatz 1 Satz 3 und des §
25 Absatz 3 dieser Verordnung nicht anwendbar.
(3) Der Abschlussprüfer hat über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §
2a des
Kreditwesengesetzes zu berichten.