(1) Es sind die wesentlichen strukturellen Merkmale und Risiken des Kreditgeschäfts nach §
19 des
Kreditwesengesetzes darzustellen und zu beurteilen. Auf wesentliche Besonderheiten ist hinzuweisen. Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der §§
13 und
13a des
Kreditwesengesetzes. Zudem ist über die Einhaltung des §
15 des
Kreditwesengesetzes zu berichten.
(2) Die institutsspezifischen Verfahren zur Sicherstellung der Bildung von sachgerechten Kreditnehmereinheiten nach §
19 Absatz 2 des
Kreditwesengesetzes sind zu beurteilen; auf Änderungen gegenüber dem letzten Prüfungsstichtag ist gesondert einzugehen.
(3) Das Auswahlverfahren, nach dem die zu prüfenden Kredite bestimmt wurden, ist darzustellen.
(4) Eine Risikogruppierung des gesamten Kreditvolumens des Kreditinstituts ist nach Maßgabe der institutsspezifischen Verfahren zur Messung und Bestimmung des Adressenausfallrisikos in die Datenübersicht aufzunehmen. Eine Darstellung in der Datenübersicht ist ausreichend.
(5) Auf Risikokonzentrationen und deren institutsinterne Behandlung einschließlich ihrer Einbindung in die Risikostrategie und das Risikomanagement ist einzugehen.
§ 53 PrüfbV Ausnahmeregelung ... zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Die §§ 23 bis 27 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über Art und Umfang der ... Darüber hinaus sind die §§ 11, 13 bis 15, 16 Absatz 2, die §§ 18 und 23 bis 27 nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die die Anlagevermittlung, die ...