(1) Die in die Zusammenfassung nach §
10a des
Kreditwesengesetzes einbezogenen Unternehmen sind unter Angabe der Unternehmensart und des Vorliegens einer Einbeziehungspflicht darzustellen.
(2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem übergeordneten Unternehmen umgesetzten Verfahren und Prozesse sicherstellen, dass alle in die Zusammenfassung nach §
10a des
Kreditwesengesetzes einzubeziehenden Unternehmen berücksichtigt werden. Sofern von der Ausnahmeregelung des §
31 Absatz 3 des
Kreditwesengesetzes Gebrauch gemacht worden ist, hat der Abschlussprüfer das Vorliegen der Voraussetzungen zu beurteilen.
(3) Sofern wesentliche Abweichungen zwischen dem Konsolidierungskreis für den Konzernabschluss und der Zusammenfassung nach §
10a des
Kreditwesengesetzes bestehen, sind diese zu erläutern.