§ 42 Angaben zu den Transparenzvorschriften nach § 28 des Pfandbriefgesetzes
Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben, ist über die Einhaltung des § 28 des Pfandbriefgesetzes zu berichten, insbesondere über die Vollständigkeit und Richtigkeit der dort genannten Angaben.