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§ 9 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-5 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 9 Lehrkräfte



(1) Der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende Lehrkräfte zur Verfügung stehen:

1.
eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt,

2.
eine Lehrkraft mit einem abgeschlossenen technischen Studium an einer deutschen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule oder Ingenieurschule, das ausreichende Kenntnisse des Maschinenbaus vermittelt, und mit mindestens zweijähriger Praxis auf dem Gebiet des Baus oder des Betriebs von Kraftfahrzeugen,

3.
ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, BE und CE besitzt und drei Jahre lang hauptberuflich Fahrschüler theoretisch und praktisch ausgebildet hat,

4.
ein Fahrlehrer mit entsprechender Fahrerlaubnis und Unterrichtserfahrung für die Ausbildung von Fahrlehreranwärtern, welche die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE erwerben wollen und

5.
eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Erziehungswissenschaft an einer Hochschule und mit der Fahrerlaubnis der Klasse BE.

Eine Lehrkraft kann mehrere der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 5 erfüllen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 oder 4 kann die Erlaubnisbehörde einem Fahrlehrer, der aus gesundheitlichen Gründen keine zugrundeliegende Fahrerlaubnis mehr besitzt, gestatten, weiterhin an der Fahrlehrerausbildungsstätte theoretischen Unterricht zu erteilen, wenn er körperlich und geistig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fahrlehrergesetzes geeignet ist. Die übrigen Voraussetzungen für die Fahrlehrerlaubnis bleiben unberührt.

(3) Mindestens zwei der in Absatz 1 genannten Lehrkräfte müssen bei der Fahrlehrerausbildungsstätte hauptberuflich tätig sein.



 

Zitierungen von § 9 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FahrlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 FahrlGDV Dauer und Leitung der Lehrgänge
... der Moderationstechnik verfügt oder 2. die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt, die Fahrerlaubnis der Klasse BE besitzt sowie über ...
§ 15 FahrlGDV Fortbildung
... nach § 33a Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes müssen Lehrkräfte nach § 9 Abs. 1 einsetzen. Darüber hinaus können auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, ...
§ 17 FahrlGDV Übergangsbestimmungen (vom 18.04.2008)
... dürfen bis zum 1. April 2009 weiter ausgefertigt werden. (3) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 kann die Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Erziehungswissenschaft ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fahrlehrer-Ausbildungsordnung (FahrlAusbO)
Artikel 2 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2321; aufgehoben durch § 4 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1307
§ 2 FahrlAusbO Fahrlehrerausbildungsstätte
...  (4) Die Sachgebiete des Rahmenplans sind von den Lehrkräften nach § 9 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu unterrichten, und zwar 1. von ... zum Fahrlehrergesetz zu unterrichten, und zwar 1. von einem Fahrlehrer (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)  ... 4.5.2, 5.3.7 bis 5.3.9, 5.4, 5.5.2; 2. von einem Erziehungswissenschaftler (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz) Abschnitt ... 2.1.2, 2.4.1, 3.1.1, 3.3.1, 4.1.1, 4.5.1, 5.1.1, 5.5.1; 3. von einem Ingenieur (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz) Abschnitt ... 5.3.1 bis 5.3.6; 4. von einer Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz) Abschnitt ...

Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
§ 2 FahrlAusbO Fahrlehrerausbildungsstätte
...  (4) Die Sachgebiete des Rahmenplans sind von den Lehrkräften nach § 9 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu unterrichten, und zwar 1. von ... zum Fahrlehrergesetz zu unterrichten, und zwar 1. von einem Fahrlehrer (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)  ... 4.4, 4.5.2, 5.3.7 bis 5.3.9, 5.4, 5.5.2; 2. von einem Erziehungswissenschaftler (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)  ... 2.1.2, 2.4.1, 3.1.1, 3.3.1, 4.1.1, 4.5.1, 5.1.1, 5.5.1; 3. von einem Ingenieur (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)  ... 5.3.1 bis 5.3.6; 4. von einer Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)  ...