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§ 16 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-5 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 16 Inhalt der Registrierung nach § 39 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes



Im örtlichen Fahrlehrerregister sind für die Zwecke des § 38 des Fahrlehrergesetzes einzutragen:

1.
bei Erlaubnissen und Anerkennungen (§ 39 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 9 des Fahrlehrergesetzes)

a)
zur Person des Inhabers der Erlaubnis oder Anerkennung sowie zur Person des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule oder einer Fahrlehrerausbildungsstätte folgende Angaben: Familienname, Geburtsname, sonstige frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift und Staatsangehörigkeit,

b)
von juristischen Personen und Behörden: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie zusätzlich bei juristischen Personen die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a,

c)
von Vereinigungen: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a und

d)
die entscheidende Stelle, Tag der Entscheidung und Geschäftsnummer oder Aktenzeichen,

2.
bei der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaftsfahrschule, bei Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnissen, bei der Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer und beim Betrieb als Ausbildungsfahrschule: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie Inhaber und verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes der betreffenden Fahrschule mit den Angaben nach Nummer 1 sowie der beschäftigte oder auszubildende Fahrlehrer und der Ausbildungsfahrlehrer mit den Angaben nach Nummer 1,

3.
gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 10 des Fahrlehrergesetzes die im Rahmen von § 42 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes übermittelten Daten nach § 59 Abs. 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung.