Änderung § 11 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 08.11.2006

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 470 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Lehrmittel


In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende Lehrmittel ständig vorhanden sein:

1. Medien, die der visuellen und großflächigen Darstellung dienen,

2. Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, Verkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie Kraftfahrzeugbau und -betrieb,

3. Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach Ausbildungsklasse,

4. das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original oder in Modellen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts und der benachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,

(Text neue Fassung)

5. Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts und der benachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

6. Erläuterungswerke zu den Gesetzen und Verordnungen des Straßenverkehrsrechts und

vorherige Änderung

7. fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen) und verkehrsrechtliche Entscheidungen sowie kraftfahrzeugtechnische und pädagogische Fachliteratur.



7. fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) und verkehrsrechtliche Entscheidungen sowie kraftfahrzeugtechnische und pädagogische Fachliteratur.

Die Lehrmittel müssen dem geltenden Recht und dem Stand der Technik entsprechen.



 



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