Änderung § 9 LBAV vom 12.01.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 LBAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.01.2016 geltenden Fassung
§ 9 LBAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Gebühren


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für die Entscheidung über den Antrag sowie für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs erhebt das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Gebühr in Höhe von jeweils 60 Euro.



 



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